Wir über uns

Hartl Josef Erster Vorsitzender
Höhnl Rita Stellvertreterin
Reißner Josef Schatzmeister
Hartl Monika Schriftführerin
Kumpf Stefan Kassenprüfer
Kothmayr Friedrich Kassenprüfer

 


Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen ,,Freunde der Kultur in Karlskron e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlskron, Hauptstraße 34.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Arbeit einschließlich der kulturellen Jugendarbeit in der Gemeinde Karlskron.

2. Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch:

  • Veranstaltungen im Rahmen der bildenden und darstellenden Kunst und der Musik.
  • Unterstützung der festlichen Konzerte in der Wallfahrtskirche auf dem Kalvarienberg in Pobenhausen.
  • Förderung der kulturellen Identität in der Gemeinde
  • Trägerschaft und Betreuung von Einrichtungen zur Förderung und Pflege der Jugendarbeit in der Gemeinde Karlskron, besonders im musikalischen Bereich.

Der Verein kann seine Mittel auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften weitergeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Beitrittsantrag und dessen Annahme durch die Vorstandschaft

3. Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch den Tod,
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
  • bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung,
  • durch Austritt, der schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden muss; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
  • durch Ausschluss; der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandsschaft, sofern Mitglieder der Satzung und/oder Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen.

4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch einstimmigen Beschluss der Vorstandsschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • die Vorstandschaft

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl der Vorstandsschaft
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen, die der Vorstandschaft nicht angehören dürfen, für jeweils 5 Geschäftsjahre
  • Bestätigung der von der Vorstandschaft vorgeschlagenen Ausschuss-Mitglieder
  • Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Rechnungsprüfer/innen
  • Entlastung der Vorstandschaft

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen können offen durchgeführt werden; auf Antrag eines Mitgliedes wird mit Stimmzetteln geheim gewählt.

5. Die Beschlüsse werden von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in beurkundet. Das Protokoll wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Vorstandschaft einberufen werden. Die Vorstandschaft muss eine solche Versammlung einberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder durch schriftliche Eingabe verlangen. Punkt 3 gilt entsprechend.

§ 9 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in

2. Die Mitglieder der Vorstandsschaft werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

3. Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten.

5. Die/der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen bei Bedarf ein, oder wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern der Vorstandsschaft eine Woche vor der Sitzung zugehen; im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann von dieser Form und Frist abgesehen werden.

6. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder (darunter mindestens einer der Vorsitzenden) anwesend sind. § 8 Ziffer 4 gilt entsprechend.

7. Ausschüsse: Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann die Vorstandschaft zu definierten Aufgabenbereiche einzelne Ausschüsse (z.B. „Jugend und Kinder“, „Ausstellungen“, „Musikveranstaltungen“, „Exkursionen“) einrichten. Über bestehende Ausschüsse und ihre Mitglieder informiert die Vorstandschaft bei jeder ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung und stellt diese Mitglieder vor.

§ 10 Satzungsänderung

1. Die Satzung kann geändert werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Änderung muss in der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt sein.

2. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann aufgelöst werden durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Die Auflösung muss auf der Tagesordnung der Einladung angekündigt sein. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung durch 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vereins.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlskron, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.